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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINES

1. Unsere sämtlichen - auch die zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

2. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen , insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend.

3. An uns erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam.

4. Alle Angaben, wie Maße , Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke.


II. PREISE

1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager, zuzüglich Fracht und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Bei Streckenlieferungen, insbesondere bei Lieferungen ab Werk, können wir, wenn nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks ermitteln. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben und Zölle, Frachten und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

3. Bei nachträglicher Zeichnungs- und Spezifikationsänderung sowie zusätzlichen oder geänderten Abnahme- oder Klassifikationsvorschriften sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt.

4. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen ein Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und / oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und / oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. Für diesen Fall kann der Käufer binnen 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen. Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises sind wir ferner berechtigt, wenn nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der unter IV genannten Gründe erfolgt, das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Käufer überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder uns die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Käufer nachträgliche abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.

III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Zahlung hat zu den vereinbarten Bedingungen in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Soweit ausnahmsweise Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind, hinsichtlich derer dem Käufer kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zustand.

2. Kann der Versand ab Werk oder Lager oder die Verschiffung wegen fehlender Instruktion oder fehlender Dokumente nicht erfolgen oder verspätet sich die Lieferung aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, so wird der volle Rechnungsbetrag 8 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. nach Versand ab Werk fällig.

3. Wir nehmen rehdiskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers versagen und die Einziehungsermächtigung gemäß V.7. widerrufen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt unwiderruflich, in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers zu betreten, alle gelieferten Waren zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.

5. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitern Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen gelten vom Tage der kaufmännischen und technischen Klarstellung des Auftrages an. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, und die Beibringung etwa erforderlicher in- oder ausländischer Bescheinigungen oder Genehmigungen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

2. Der Käufer kann 1 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Wochenfrist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 15 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in diesem Fall entsprechend.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in dieser Vorschrift genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 1 Monat, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.


V. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsweise) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Als unsere Forderungen gelten auch die Forderungen aller sich in Zukunft bildenden Tochterunternehmen der Kompetenzcenter-Abkanttechnik AG.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die Ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sich unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinem normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4. und 5. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, wird die Forderung des Käufers aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Weiter-veräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5. Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns über , sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeansprüche gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfange im voraus an uns abgetreten, wie in Ziff. 4 bestimmt ist.

7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III. 4 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich - des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken - ist der Käufer mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zugehen.

8. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklichschriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


VI. GÜTE, MASSE UND GEWICHT

1. Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Die Verwendung dient lediglich der Warenbeschreibung und nicht als Zusicherung von Eigenschaften.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels bzw. des Paketzettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge
( Handelsgewicht ) Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Gewichtsabweichungen von bis 2. v. H. können nicht gerügt werden.

3. Die von uns bestätigten Liefermengen können im handels-üblichen Rahmen von 10 % über- bzw. unterliefert werden


VII. ABNAHME UND PRÜFBESCHEINIGUNGEN

1. Material wird nur dann abgenommen und/oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen, oder wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Material, für das zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, wird durch das Herstellerwerk geprüft und mit einem Werksabnahmezeugnis geliefert.

2. Abnahme und Besichtigung erfolgen auf Kosten des Käufers in dem Lieferwerk. Nimmt der Käufer die Abnahme bzw. Besichtigung nicht unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft vor, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme bzw. Besichtigung zu versenden oder auf Kosten des Käufers zu lagern und ihm als geliefert zu berechnen.


VIII. VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG, TEILLIEFERUNG, FORTLAUFENDE AUSLIEFERUNG

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Wege oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Für Verpackung, Schutz und/oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackung, Schutz- und Transportmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

5. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften, einschließlich Lieferungen frei Baustelle oder Lager auf den Käufer über.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige Geschäfte. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

IX. GEWÄHRLEISTUNG

1. Offensichtliche Mängel müssen der Verkäuferin unverzüglich nach Lieferung , spätestens innerhalb von einer Woche, in jedem Falle aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau schriftlich gemeldet werden, andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

2. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle zu geben. Bei berechtigter Mängelrüge leistet die Verkäuferin nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

4. Wählt der Käufer nach gescheiterer Erfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware da.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Ablieferung.

X. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

1. Hat die Verkäuferin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die Verkäuferin beschränkt.

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragabschluss vorhersehbaren typischen, unmittelbaren Schaden beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ferner bleibt eine etwaige Haftung der Verkäuferin bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ferner bleibt eine etwaige Haftung der Verkäuferin bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ferner bleibt eine etwaige Haftung der Verkäuferin bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die Verkäuferin für die damit verbundenen Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist abschließend in Ziff. IV. geregelt.

XI. AUSFUHRNACHWEIS

1. Bei Abholung von nicht für das Gebiet des gemeinsamen Marktes der EG bestimmter Ware durch den Käufers oder seinen Beauftragten hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Andernfalls hat der Käufer uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuersatzes vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

XII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

1. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Als Gerichtsstand gilt grundsätzlich Köln als vereinbart.

2. Wir können dem Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: März 2007

EKB´S

1. PRÄAMBEL

Diese Standardbedingungen für den Einkauf von Importgütern gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien abgeändert werden. Diese Vereinbarungen sollen auch dann gelten, wenn der Käufer Warenlieferungen des Verkäufers annimmt, und entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Verkäufers bestehen, die aber nicht Grundlage des Vertrages sind.

Jede zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wurde. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Verkäufer eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als der Käufer diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt hat.

Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen Käufer und Verkäufer - bei gleichzeitigem Ausschluss anders lautender Allgemeiner Vertragsbedingungen - zugrunde gelegt. Im übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nur für Verträge mit Kaufleuten.

2. VERTRAGSSCHLUSS

Ein Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Käufer nach Empfang eines Angebots innerhalb 14 Tagen eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben hat.

Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, sowie vom Käufer genehmigte Abgrenzmuster sind für den Verkäufer verbindlich.

3. KAUFPREIS

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der Vereinbarung "Geliefert verzollt". Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung "frei Haus" einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Zahlung und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3% Skonto beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen rein netto erfolgen.

5. LIEFERBEDINGUNGEN, HAFTUNG DES VERKÄUFERS

Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag oder innerhalb der niedergelegten Lieferfrist zu erfolgen. Der Käufer kann nach Überschreiten eines Liefertermins oder einer Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist im Kaufvertrag oder der Bestellung als verbindlich bezeichnet, kommt der Verkäufer bereits mit Verstreichen des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer schriftlich zu benachrichtigen, wenn er absehen kann, dass vereinbarte verbindliche oder unverbindliche Liefertermine nicht eingehalten werden können.

Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer schriftlich eine Verzugsentschädigung für zusätzlich entstandene Kosten (z. B. für Transport, Versicherung, Lagerung usw.) zu verlangen. Der Käufer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Verkäufer die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.

6. GEFAHRENÜBERGANG

Soweit sich aus den Einzellieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2000) festgelegt. Wurde hierüber keine Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel "delivery duty paid" (geliefert verzollt, Incoterms 2000) gelten.

7. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

7.1. GEWÄHRLEISTUNG BEI SACHMÄNGELN

Der Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen des Käufers entspricht.

Die Mängelhaftung des Verkäufers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Verkäufer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.

7.2. KEINE VERLETZUNG VON RECHTSNORMEN

Der Verkäufer sichert zu, dass die Ausübung der Einzelkaufverträge keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.

7.3. GEWÄHRLEISTUNG BEI RECHTSMÄNGELN

Der Verkäufer sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.

8. WEITERE BESTIMMUNGEN

Diese Vereinbarung ersetzt alle vorhergehenden Vereinbarungen, die von den Parteien zu diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder schriftlich getroffen werden; vorhergehende Vereinbarungen werden mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam.

Die Rechte aus dieser Verbindung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragspartner abgetreten werden.

Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

9. GERICHTSSTAND; RECHTSWAHL

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das Landgericht Köln.

Stand: März 2007