Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. PRÄAMBEL
Diese Standardbedingungen für den Einkauf von Importgütern gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien abgeändert werden. Diese Vereinbarungen sollen auch dann gelten, wenn der Käufer Warenlieferungen des Verkäufers annimmt, und entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Verkäufers bestehen, die aber nicht Grundlage des Vertrages sind.
Jede zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich getroffen wurde. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Verkäufer eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als der Käufer diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt hat.
Diese Bedingungen werden allen zukünftigen Einzelverträgen zwischen Käufer und Verkäufer - bei gleichzeitigem Ausschluss anderslautender Allgemeiner Vertragsbedingungen - zugrundegelegt. Im übrigen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nur für Verträge mit Kaufleuten.
2. VERTRAGSSCHLUSS
Ein Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Käufer nach Empfang eines Angebots innerhalb 14 Tagen eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben hat.
Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, sowie vom Käufer genehmigte Abgrenzmuster sind für den Verkäufer verbindlich.
3. KAUFPREIS
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beruht auf der Vereinbarung "Geliefert verzollt". Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung "frei Haus" einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Zahlung und Lieferung soll in der Weise und zu der Zeit erfolgen, wie es von den Parteien im Einzelfall vereinbart wird. Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 3% Skonto beziehungsweise innerhalb von 30 Tagen rein netto erfolgen.
5. LIEFERBEDINGUNGEN, HAFTUNG DES VERKÄUFERS
Die Lieferung hat am im Kaufvertrag oder der Bestellung niedergelegten Liefertag oder innerhalb der niedergelegten Lieferfrist zu erfolgen. Der Käufer kann nach Überschreiten eines Liefertermins oder einer Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist im Kaufvertrag oder der Bestellung als verbindlich bezeichnet, kommt der Verkäufer bereits mit Verstreichen des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer schriftlich zu benachrichtigen, wenn er absehen kann, dass vereinbarte verbindliche oder unverbindliche Liefertermine nicht eingehalten werden können.
Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer schriftlich eine Verzugsentschädigung für zusätzlich entstandene Kosten (z. B. für Transport, Versicherung, Lagerung usw.) zu verlangen. Der Käufer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Verkäufer die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.
6. GEFAHRENÜBERGANG
Soweit sich aus den Einzellieferverträgen nichts anderes ergibt, wird der Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Übereinstimmung mit den Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2000) festgelegt. Wurde hierüber keine Einzelfallabsprache getroffen, so soll grundsätzlich die Klausel "delivery duty paid" (geliefert verzollt, Incoterms 2000) gelten.
7. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG
7.1. GEWÄHRLEISTUNG BEI SACHMÄNGELN
Der Verkäufer sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Fehlern ist, mit den zugesicherten Eigenschaften versehen ist und den Anforderungen des Käufers entspricht.
Die Mängelhaftung des Verkäufers besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Verkäufer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu verlangen, wofür der Verkäufer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil dieser in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegten Mängelgewährleistung.
7.2. KEINE VERLETZUNG VON RECHTSNORMEN
Der Verkäufer sichert zu, dass die Ausübung der Einzelkaufverträge keine Rechtsverletzung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen irgendeiner offiziellen Stelle bewirken wird.
7.3. GEWÄHRLEISTUNG BEI RECHTSMÄNGELN
Der Verkäufer sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kreditsicherheiten, Forderungsverkauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) entgegenstehen.
8. WEITERE BESTIMMUNGEN
Diese Vereinbarung ersetzt alle vorhergehenden Vereinbarungen, die von den Parteien zu diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder schriftlich getroffen werden; vorhergehende Vereinbarungen werden mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam.
Die Rechte aus dieser Verbindung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragspartner abgetreten werden.
Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
9. GERICHTSSTAND; RECHTSWAHL
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstreit für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das Landgericht Köln.
Dormagen, März 2007